GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein GmbH Geschäftsführer ist gesetzlich zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Eine solche Haftung des GmbH Geschäftsführers setzt jedoch das Verschulden des Geschäftsführers voraus. Dafür genügt schon einfache Fahrlässigkeit; mangelnde Sachkenntnis soll den Geschäftsführer hingegen nicht entschuldigen.
Der BGH hat jetzt im Bezug auf das Verschulden die Anforderungen an den Geschäftsführer hinsichtlich der Prüfung bei Anzeichen einer Krise festgesetzt. Ein Geschäftsführer einer GmbH müsse sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vergewissern. Dazu gehöre insbesondere auch die Prüfung der Insolvenzreife. Ein Geschäftsführer soll schon dann fahrlässig handeln, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen müsste.
Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann demnach schadensersatzpflichtig sein. Ihm als Vertretungsorgan der GmbH obliegen Fürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft, § 43 Abs. 2 GmbHG. Daneben hat der Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Abführung öffentlicher Abgaben und Steuern und – im Insolvenzfall – für die Stellung eines rechtzeitigen Insolvenzantrages zu sorgen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann er sich haftbar machen. In diesem Bereich ist daher besondere Vorsicht geboten.
Auch in der GmbH bestehen daher einige Haftungsrisiken.
Sollten innerhalb einer bestehenden Gesellschaft einmal Schwierigkeiten auftauchen, brauchen Sie einen Anwalt, der Ihnen mit dem nötigen Überblick hierüber hinweg hilft. Damit Sie und Ihre GmbH möglichst unbeschadet bleiben, ist es wichtig, in diesen Fällen frühzeitig zu handeln. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt steht Ihnen mit ihrem fundierten Fachwissen zur Seite.
Er hilft Ihnen bei der Gründung einer GmbH, dem Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags, einem Gesellschafterwechsel sowie – wenn nötig – bei der Auflösung der Gesellschaft.
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