Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte von Nutzern der so genannten Preissuchmaschinen gestärkt. Demnach müssen Anbieter von Produkten Preiserhöhungen an die Suchmaschinen melden, bevor sie auf der eigenen Homepage diese Preisänderung bekannt geben. Preissuchmaschinen müssen diese Änderung zeitnah veröffentlichen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Händler geklagt, dieser hatte in 2006 eine Espressomaschine für 550 Euro angeboten. Kurz darauf hatte der Händler den Preis auf der eigenen Homepage auf 587 Euro erhöht. Zeitgleich meldete er dies der Preissuchmaschine, die diese Meldung erst mit einer Verzögerung wiedergab. Somit blieb das niedrigere Angebot stundenlang auf der Seite der Preissuchmaschine einsehbar. Nun wird diese Vorgehensweise vom BGH untersagt, Preissuchmaschinen müssen ihre Angaben stets aktuell halten, da Verbraucher von der Aktualität der Suchmaschinen ausgehen müssen, so der BGH in der Begründung. Demnach dürfen Kunden den niedrigeren Preis auf der Suchmaschine geltend machen. Der Händler hatte in diesem Fall auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Suchmaschinen geklagt und Recht zugesprochen bekommen. Es ist anzunehmen, dass nach diesem Urteil Preissuchmaschinen sich stärker bemühen werden, um Preisentwicklungen zeitnah wiederzugeben.
Weitere Artikel aus der Kategorie Wirtschaft
- Bayerischer Ministerpräsident Dr. Markus Söder auf der Bundeskonferenz der Wirtschaftsjunioren Deutschland
- DPM Mashel GmbH präsentiert: "Green Dream" - Die ökologische Wandfarbe für ein gesundes und harmonisches Zuhause
- Innovative Batterietechnologie: Safion GmbH präsentiert Inspectrum.10-5 ES
- Safion GmbH revolutioniert die Batteriediagnostik mit Impedanzspektroskopie
- Seonardo.de - Ihr zuverlässiger Partner für Suchmaschinenoptimierung in Aachen