Das AG Hamburg weist in einem Filesharing-Prozess den angenommenen Gegenstandswert der Klägerseite als unangemessen hoch zurück. Es sieht die Abmahnung selbst als gerechtfertigt an, begrenzt jedoch ihren Gegenstandswert auf 1000,- EUR. In der bisherigen Praxis hatten Abmahnanwälte oftmals das 10- ...