Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat gegen einen 32 Jährigen Sexualstraftäter entschieden, der gegen eine nachträgliche Sicherungsverwahrung des Landgerichtes Regensburg geklagt hat. Damit wird die nachträgliche Verwahrung auch im Jugendstrafrecht von höchster richterlicher Stelle bestätigt.
Der Kläger hatte im Alter von 19 Jahren eine Frau aus sexuellen Beweggründen ermordet und wurde nach Jugendstrafrecht zur Höchststrafe von zehn Jahren verurteilt. Während der Haftzeit hatten Therapien nicht angeschlagen und in der Beurteilung zur Rückfallwahrscheinlichkeit attestierten unterschiedliche Gutachter eine mittlere Gefahr. Somit beschloss das Landgericht eine Sicherungsverwahrung. Allerdings gab es zum Zeitpunkt der Verurteilung keine gesetzliche Grundlage zur Sicherungsverwahrung, worauf sich den Verteidiger des Delinquenten berief.
Die Sicherungsverwahrung, die in Deutschland seit 2008 verhängt wird, ist generell umstritten. Hierzu hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember letzten Jahres die Praktik, Sicherungsverwahrungen zu verhängen wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung keine gesetzliche Regelung vorhanden war, als unzulässig bezeichnet. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und die Bundesregierung will ihren Einspruch einlegen.
Weitere Artikel aus der Kategorie Deutschland
- DSDS-Kandidaten 2018 genießen mit Starlimos alle Annehmlichkeiten der Celebrities
- Flüchtlinge in Deutschland
- Parteiausschlussverfahren Sarrazin: Wie, er passt nicht in die SPD? Ein unwitziger Kommentar
- Wahlen zur Bürgerschaft in Hamburg- Auftakt zum Superwahljahr
- Dioxin in deutschen Lebensmitteln- 4700 Tierbetriebe vorerst geschlossen