Der Prozess gegen den wegen Verdachts der besonders schweren Vergewaltigung inhaftierten Wettermoderator Jörg Kachelmann soll am 6. September beginnen. Das berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ in ihrer Freitagausgabe. Die zuständige 5. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim werde voraussichtlich am Freitag den Eröffnungsbeschluss bekannt geben.
Wie aus Mannheimer Justizkreisen zu erfahren war, soll bis mindestens Ende Oktober jeweils an zwei Wochentagen verhandelt werden. Die Mannheimer Staatsanwaltschaft hatte die Anklage gegen den ARD-Wettermann, der von einer 37-jährigen ehemaligen Geliebten belastet wird, Mitte Mai dem Gericht zugestellt. Der seit 20. März in Untersuchungshaft befindliche Moderator Jörg Kachelmann bestreitet die Vorwürfe vehement. Die 5. Große Strafkammer des Mannheimer Landgerichts hatte vor einigen Tagen einen Antrag des Verteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt. Die Aussagen seiner Ex-Freundin seien glaubwürdig. Diese beschuldigt den Inhaftierten, sie nach einem Streit mit einem Messer angegriffen und vergewaltigt zu haben. Gutachter sind zu unterschiedlichen Schlüssen gekommen. So ging einer der Gutachter von einer Selbstverletzung der Frau aus, während einer seiner Kollegen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verletzung durch den Wettermoderator für möglich hält. Ein Heidelberger Spezialist für Psychotraumatologie kam im Juni in einem von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zu dem Ergebnis, „aus klinischer Sicht“ habe die Zeugin „extremste Vernichtungsangst“ gespürt. Es gilt als wahrscheinlich, dass der Moderator zumindest bis Prozessbeginn in Haft bleiben muss. Zwar wird sich nach der Ablehnung der Haftbeschwerde voraussichtlich noch in diesem Monat die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Karlsruhe, mit dem Fall befassen. Große Chancen werden dem Wettermann aber nicht eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe stellte bereits den Antrag, dass er weiter in Untersuchungshaft bleiben müsse. Die dts Nachrichtenagentur muss aufgrund der aktuellen Rechtsauslegung zum Persönlichkeitsschutz trotz der breiten medialen Berichterstattung weiterhin auf die Nennung des Namens verzichten.