Der Hochschulverband fordert, in das Strafgesetzbuch einen neuen Straftatbestand aufzunehmen, der Ghostwriting ausdrücklich unter Strafe stellt. Bis zu zwei Jahre Haft sollen möglich sein, und zwar sowohl für den Ghostwriter als auch für den Kunden. Das allerdings nur, wenn es sich um eine „Qualifikationsarbeit, die der Erlangung eines akademischen Grades oder eines akademischen Titels dient“ handelt. Damit sind die Mitglieder des Hochschulverbandes selbst in der Regel nicht von dieser Strafandrohung betroffen. Und selbstverständlich sind auch nicht die Politiker betroffen, die sich der Dienste von Redenschreibern bedienen, ohne diese ausdrücklich als Urheber zu nennen. Dennoch stieß der Vorschlag des Hochschulverbandes weder in der Wissenschaft noch in der Politik auf positive Resonanz. Wir berichteten dazu auf unseren Ghostwriter-Blog.
„Nicht weiterführend“
So lautet das Urteil des Bundesbildungsministeriums über diesen Vorschlag. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen, denn der Hochschulverband bleibt jegliche Antwort auf die Frage schuldig, was eigentlich mit diesem Vorschlag erreicht werden soll. Hochschulen können heute schon eine eidesstattliche Versicherung des Kandidaten verlangen, die Prüfungsarbeit selbst verfasst zu haben. In diesem Fall drohen dem Kandidaten neben den ohnehin eintretenden rechtlichen Folgen auch bei geltender Rechtslage strafrechtliche Konsequenzen. Eine kompakte Darstellung der gegenwärtigen rechtlichen Situation der Ghostwriter finden Sie bei Acad Write. Auch der Wissenschaftsrat, der die Bundesregierung zu allen Forschungsthemen berät, kann dem Vorschlag des Hochschulverbandes wenig Positives abgewinnen.
Missbrauch des Strafrechts
Das Strafgesetzbuch dient nicht dazu, eine allgemeine Missbilligung auszudrücken. Änderungen sollten nur vorgenommen werden, wenn wenigstens eine Aussicht besteht, dass sie in Gerichtsverfahren relevant werden könnten. Der Vorschlag des Hochschulverbandes scheitert schon an dieser ersten Hürde, jede weitere Prüfung erübrigt sich daher. Für die Kunden stellt der Vorschlag keine Verschärfung der Rechtslage gegenüber einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund einer falschen eidesstattlichen Versicherung dar. Die Idee, auch die Ghostwriter strafrechtlich belangen zu wollen, ist in der Praxis undurchführbar. Der Hochschulverband macht es sich leicht und ignoriert, dass die Verträge der Ghostwriter bei Acad Write – und unseres Wissens auch bei allen Mitbewerbern – ausdrücklich ausschließen, die Arbeit als Prüfungsarbeit einzureichen. Den Beweis, dass diese Klausel nicht ernst gemeint sei, bleibt er allerdings schuldig. Weil der kaum zu führen wäre, enthält der vorgeschlagene neue Paragraph auch nicht die Einschränkung, dass der Ghostwriter wissentlich eine Prüfungsarbeit verfasst haben muss. Stattdessen gilt das Prinzip „Ghostwriter haften für ihre Kunden“. So gesehen ist der Kommentar „nicht weiterführend“ des Ministeriums noch sehr wohlwollend ausgefallen.
Acad Write International AG
Thomas Nemet
Dorftrasse 11
8302 Kloten
Schweiz
E-Mail: info@acad-write.com
Homepage: http://www.acad-write.com
Telefon: +41 44 500 3184
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