Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“

Streitpunkt sind dabei meist weniger die Anforderungen an das theoretische Wissen des Anwalts, weil dieses Wissen leicht durch die Besuche entsprechender Fachanwaltskurse (z. B. in den Fachbereichen Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht) nachgewiesen werden kann. Fraglich bleibt allerdings oft der Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im betreffenden Fachgebiet.

Erst kürzlich hat der BGH (Bundesgerichtshof) in Karlsruhe diesbezüglich einen Fall verhandelt. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht stellte bei seiner örtlichen Anwaltskammer den Antrag, ab sofort die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ führen zu dürfen. Die zuständige Anwaltskammer lehnte diesen Antrag allerdings mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht den Nachweis erbracht habe, mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren innerhalb der dem Antrag vorangehenden drei Jahre bearbeitet zu haben. Die gültige Fachanwaltsordnung, so die Begründung der Anwaltskammer, fordert nämlich für Anwälte im Arbeitsrecht, dass zum Erwerb des Fachanwaltstitels mindestens 100 arbeitsrechtliche Fälle, davon die Hälfte gerichtlich oder rechtsförmlich, nachzuweisen sind. Die Hälfte dieser nachgewiesenen Fälle sollten gerichtlich, die anderen rechtsförmlich sein. Problematisch an dieser Regelung, so die Aussage des antragstellenden Anwalts, sei aber das Sammeln dieser forensischen Fälle.

Der antragstellender Rechtsanwalt sah in dieser der Anwaltskammer eine verfassungswidrige Einschränkung seiner Berufsfreiheit, und klagte deshalb vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Auch sei es nach Auffassung Klage des Rechtsanwaltes unzumutbar, dass Einzelanwälte dieselben Anforderungen nachweisen müssten wie Anwälte, die innerhalb einer großen Gemeinschaftskanzlei praktizierten.

Der BGH wies die Klage des Rechtsanwaltes mit der Begründung ab, dass diese Vorschrift der Fachanwaltsordnung dem „Schutz des rechtssuchenden Publikums“ diene. Dieser Belang des Allgemeinwohls rechtfertigt nach Auffassung der Richter in Karlsruhe den Eingriff in die Berufsfreiheit von Rechtsanwälten. Die Sammlung der erforderlichen Fälle innerhalb von drei Jahren vor Antragsstellung soll demnach für die späteren Mandanten sicherstellen, dass der Anwalt, der sich mit dem Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ anbietet, auch durch adäquate praktische Erfahrung auf einem hohen fachlichen Level arbeitet.

Bezüglich der unzumutbaren Anforderungen für Einzelanwälte verweist der BGH wieder auf das Wohl des Mandanten. Es sei zwar durchaus zutreffend, dass es in einer großen Gemeinschaftskanzlei für die praktizierenden Anwälte leichter sei, in verschiedenen Rechtsbereichen praktische Erfahrungen zu sammeln und diese auch zu dokumentieren. Doch sieht der BGH im Trend zu immer größeren Kanzleien mit spezialisierten Mitarbeitern keinen Grund dafür, dass für Einzelanwälte geringere Anforderungen gerechtfertigt seien. Besonders in Ballungsräumen wie München, Frankfurt, Berlin oder Hamburg schließen sich heute spezialisierte Anwälte zu größeren Kanzleien zusammen. Für den Mandanten ist dieser Vorteil auf den ersten Blick aber nicht ersichtlich. Er erwartet von einem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“, der eine eigene Kanzlei hat, dieselbe Kompetenz wie von einem Fachanwalt einer Großkanzlei. Deshalb seien, so der BGH, zum Wohl der Mandanten die gleichen Maßstäbe an die Verleihung des Prädikats „Fachanwalt“ anzusetzen.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2013 sind folgende Leitsätze zu entnehmen:
1) Die zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung im Arbeitsrecht notwendige Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren ist nicht verfassungswidrig. Dabei ist es nicht notwendig, 50 gerichtliche Verfahren zu bearbeiten; vielmehr reichen auch rechtsförmliche Verfahren aus.

2) Der Umstand, dass es für Rechtsanwälte, die in einer Sozietät tätig sind, leichter sein kann, praktische Erfahrung in einem Fachgebiet nachzuweisen, rechtfertigt es nicht, für Einzelanwälte die Anforderungen an die Qualifikation eines Fachanwalts zu verringern.

Durch diese Entscheidung des BGH dürfte es besonders für Neu-Anwälte im Arbeitsrecht schwierig werden, eine Spezialisierung durch den Titel „Fachanwalt“ nachzuweisen. Die Konkurrenz auf dem Arbeitsrechtssektor ist heute schon ziemlich groß geworden. Allein in Hamburg finden sich, laut der Hamburger Anwaltssuche, 417 praktizierende Arbeitsrechtler. Als Einzelanwalt dürfte es deshalb recht schwierig werden, in Konkurrenz zu dieser Masse von spezialisierten Anwälten an Mandanten zu kommen, die für den späteren Praxisnachweis benötigt werden. Eine erschwerende Tendenz für angehende Fachanwälte ist auch die Tatsache, dass arbeitsgerichtliche Verfahren, wie z. B. Kündigungsschutzklagen, eher rückläufig sind. Die Zahl der praktizierenden Anwälte steigt dagegen noch immer.

Rechtsanwaltskammern sind für die Vergabe des Titels aber auch für die Vorbereitung zur Antragsstellung zuständig. In Hamburg bietet die Rechtsanwaltskammer beispielsweise ein Merkblatt für die Antragsstellung und eine Fallliste auf ihrer Homepage zum Download an.

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