Hierdurch sollen gleiche und faire Voraussetzungen für alle Mitbewerber am Markt gewährleistet werden. Neben dem hierfür wohl bedeutsamsten Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) mit seiner Generalklausel in § 3 Abs. 1 finden sich beispielsweise auch im Markengesetz Vorschriften zum Wettbewerbsrecht.
Um einer rechtmäßigen Abmahnung zu entgehen hilft es bereits oftmals, sich vor dem Schalten einer Zeitungsannonce oder vor dem Bedrucken von Flyern mit dem Thema des Wettbewerbsrechts auseinanderzusetzen.
1. unzulässige Methoden nach dem UWG
2. Markenrechtsverstöße
3. Unterlassungsansprüche
4. Folgen der Abmahnung
1.) Unzulässige Wettbewerbsmethoden
Nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind unzulässig:
„unlautere geschäftliche Handlungen (…), wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“
Hierauf folgen in den §§ 4-7 Regelbeispiele für den unzulässigen Wettbewerb. So darf gem. § 5 UWG die Werbung für ein Produkt nicht irreführend, also missverständlich formuliert oder dargestellt werden. Vergleichende Werbung ist gemäß § 6 UWG zwar grundsätzlich zulässig. Jedoch müssen hierbei mehrere Punkte eingehalten werden. So muss die verglichene Eigenschaft beispielsweise nachprüfbar sein und der Vergleich darf nicht die Gefahr der Verwechslung mit einem Mitbewerber nach sich ziehen oder dessen Ruf schädigen. Wenn der Adressat durch die geschäftliche Handlung in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist diese Form der Werbung unzulässig. Dies beinhaltet auch nervige Telefonanrufe mit elektronischer Stimme, welche vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 7 UWG im Jahr 2009 verboten wurden.
2.) Verstoß gegen das Markenrecht
Auch ist es unzulässig, ein nach dem Markengesetz eingetragenes Kennzeichen ohne die Einwilligung des Markenrechtsinhabers zu benutzen. Ein An- und Verkauf von Elektrogeräten darf beispielsweise nicht ohne Erlaubnis mit der Marke eines bekannten Elektroherstellers in Form von Leuchtreklame im Schaufenster werben (Az.: 6 U 170/12). Denkbar bei einem Verstoß gegen das Markenrecht sind sowohl Schadenersatz- als auch Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG.
3.) Unterlassungsansprüche und Missbrauch
Wenn von einem Mitbewerber eine unzulässige Methode im Wettbewerb genutzt wurde, besteht die Möglichkeit, gegen denjenigen einen Anspruch auf Unterlassen geltend zu machen. Hierbei kann der rechtmäßig Abmahnende die ihm entstandenen Kosten zurückverlangen. Dazu gehören auch angefallene Rechtsanwaltskosten, was in der Vergangenheit häufig zum Missbrauch in Form von Massenabmahnungen durch unseriöse Kanzleien geführt hat. Um dies weitestgehend zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Anspruch nach dem UWG nur bestimmten Personengruppen vorbehalten. Gemäß der Vorschrift aus § 8 Abs. 3 UWG haben lediglich Mitbewerber des Unternehmens, betroffene Unternehmerverbände sowie Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz einen Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen § 7 und § 3 UWG.
4.) Folgen einer Abmahnung
Abgemahnt worden zu sein bedeutet noch lange nicht, dass man hierfür nun zahlen muss. Jedoch auch wenn man eine Abmahnung für nicht gerechtfertigt erachtet, ist der nächste Schritt, hierauf zu reagieren. Ob die in der Abmahnung genannten Punkte tatsächlich gegen die Rechte eines Mitbewerbers verstoßen, ist für den Laien häufig schwer nachvollziehbar, weshalb die Einschaltung eines hierauf spezialisierten Anwalts meist der vernünftigste Schritt ist.
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