GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Cottbuser Richter entschieden, dass der Urlaubstag, an dem ein Betriebsratsmitglied sein Amt aktiv ausübt, nicht von dem Jahresurlaub abgezogen werden kann, weil es sich dabei nicht um eine betrieblich veranlasste Arbeit handele.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm ein Betriebsratsvorsitzender während seines Erholungsurlaubs an einer Betriebsratssitzung teil. Dass er an dieser Sitzung teilnehmen werde, hatte er den Konzernbetriebsratsvorsitzenden im Vorhinein angezeigt. Da der Betriebsratsvorsitzende seinen Urlaub aufgrund der dringenden Betriebsratstätigkeit erst mit Verzögerung habe antreten können, klagte er daraufhin auf die Nachgewährung eines Urlaubstages für den Tag dieser Betriebsratssitzung.
Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen, weil der Urlaubsanspruch bereits durch Erfüllung untergegangen sei. Dem steht nach der Ansicht der Richter auch nicht entgegen, dass der Kläger an einem Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat. Das Gericht verweist insofern auf die von dem Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, dass es einem Betriebsratsmitglied persönlich unzumutbar ist, sein Ehrenamt während der Urlaubszeit auszuüben. Für die Urlaubszeit sei die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung ebenso aufgehoben, wie die Amtspflichten als Mitglied des Betriebsrates.
Die Möglichkeit während des Urlaubs an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen ist dem Betriebsratsmitglied unbenommen, sofern der Vorsitzende darüber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werde. In diesem Falle setzte das Betriebsratsmitglied jedoch freiwillig seinen Urlaub für die ehrenamtliche Tätigkeit ein.
Dementsprechend könne der Kläger keinen weiteren Urlaubstag und auch keine Vergütung der Betriebsratstätigkeit von dem Arbeitgeber einfordern.
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